Statuten des Vereins

Beschlossen auf der Delegiertenversammlung vom 15.7.2011

Artikel 1: Name und Sprache
Artikel 2: Vereinszweck
Artikel 3: Mitglieder
Artikel 4: Organisationsstruktur
Artikel 5: Delegiertenversammlung
Artikel 6: Der Vorstand
Artikel 7: Besondere Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder
Artikel 8: Wahl der Vorstandsmitglieder
Artikel 9: Abberufung
Artikel 10: Fachgruppen und Ausschüsse
Artikel 11: Der Beirat
Artikel 12: Änderungen der Statuten
Artikel 13: Abstimmungsverfahren
Artikel 14: Das Schiedsgericht
Artikel 15: Auflösung

Präambel

Dieser Verein wird gegründet, um die individualpsychologischen Vereinsgremien weltweit zusammen zu führen und um eine Plattform für internationalen Dialog, Zusammenarbeit und Mitwirkung dieser unterschiedlichen Ausschüsse hinsichtlich einer weiteren Entwicklung und Anwendung der Individualpsychologie zu installieren.

Das Ziel dieser Vereinigung ist die gegenseitige Unterstützung der jeweiligen Aktivitäten der Mitglieder und sie zu befähigen, aus getrennten (einzelnen) Anstrengungen ein gemeinsames Anliegen zu machen.

Dabei einigen wir uns einvernehmlich darauf, alle Entscheidungen auf tief greifendem Respekt und Wertschätzung für die Verschiedenheit (Vielfalt) innerhalb unserer internationalen Mitglieder mit Achtung (Respekt) für die Sprache, Kultur, Politik, Wirtschaft und berufliche Interessengebiete zu stellen.  

Artikel 1: Name und Sprache

1.1 Der Name des Vereins lautet International Association of Individual Psychology (Internationale Vereinigung für Individualpsychologie), im Folgenden auch als IAIP bezeichnet. Er hat seinen Sitz in Wien. Bei auftretenden Konflikten bezüglich unterschiedlicher Übersetzungen dieser Statuten wird die deutsche Version als die verbindliche erachtet. 

1.2 Sämtliche Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich sowohl in der weiblichen als auch in der männlichen Form.

Artikel 2: Vereinszweck, ideelle und materielle Mittel

2.1 Die Hauptfunktion und der Zweck des Vereins liegen darin, die Entwicklung der individualpsychologischen Theorie, ihre Forschung und Anwendung weltweit zu fördern. Die IAIP versucht dabei den internationalen Dialog, die Mitarbeit und Zusammenarbeit aller Organisationen, die sich weltweit aktiv mit der Individualpsychologie auseinandersetzen, zu erleichtern. Der Verein arbeitet an der Ermutigung und Unterstützung für ein weiteres Wachstum der Individualpsychologie innerhalb der internationalen Gemeinschaft. Der Verein ist nicht auf Gewinn gerichtet.

2.2 Der Vereinszweck wird durch folgende ideelle Mittel erreicht: 

2.2.1 Organisation und Veranstaltung von Tagungen, Kongressen, Seminaren, Vorträgen und Versammlungen und Diskussionsveranstaltungen;

2.2.2 Einrichtung und Betrieb einer Bibliothek;

2.2.3 Einrichtung und Betrieb einer Informationswebsite;

2.2.4 Herausgabe von Publikationen;

2.2.5 Zusammenarbeit mit Organisationen und Personen im In- und Ausland, die ähnliche Zwecke verfolgen;

2.2.6 Behandlung von fachspezifischen Themen der Individualpsychologie in kompetenten Fachgruppen;

2.2.7 Unterstützung von Organisationen und Unternehmungen, die ähnliche Zwecke verfolgen.

2.3 Der Vereinszweck wird durch folgende materielle Mittel erreicht:

2.3.1 Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;

2.3.2 Teilnahmegebühren für Veranstaltungen, Kongresse und Seminare;

2.3.3 Spenden, Subventionen der öffentlichen und privaten Hand;

2.3.4 Sammlungen;

2.3.5 Letztwillige Zuwendungen;

2.3.6 Einnahmen aus der Herausgabe von Publikationen.

Artikel 3: Mitglieder, ihre Rechte und Pflichten

3.1 Gesellschaften und Vereinigungen aus den unterschiedlichsten Teilen der Welt, welche die Anliegen der IAIP teilen, können Mitglieder werden. Die Mitglieder müssen unabhängige gemeinnützige Organisationen sein, die nicht Teil einer anderen Organisation oder politischen Körperschaft sind und die entsprechend der allgemein gültigen demokratischen Prinzipien handeln.

3.2 Innerhalb der IAIP sind zwei unterschiedliche Mitgliedskategorien vorgesehen: regionale Vereinigungen und Ausbildungsinstitute

a) Eine regionale Vereinigung kann nur Mitglied werden, wenn sie selbst eine Mindestanzahl an Mitgliedern umfasst, die einen jährlichen Mitgliedsbeitrag leisten.

b) Ein Ausbildungsinstitut ist eine zertifizierte und eingetragene Organisation, die sich hauptsächlich mit der Bereitstellung von Ausbildungsangeboten der Individualpsychologie für Ausbildungskandidaten beschäftigt. Um Mitglied zu werden, muss das Ausbildungsinstitut seine Tätigkeit finanziell und organisatorisch unabhängig von anderen Organisationen ausüben.

Der Vorstand ist ermächtigt, nähere Details zu den Voraussetzungen für regionale Vereinigungen und Ausbildungsinstituten in einer Geschäftsordnung zu regeln, die von der Delegiertenversammlung bestätigt werden muss.

3.3 Anträge auf Mitgliedschaft müssen schriftlich an den Generalsekretär der IAIP ergehen. Dieser hat den Antrag an den Vorstand weiter zu leiten. Der Vorstand hat den Antrag zu prüfen und ihn mit seinen Empfehlungen zur Behandlung durch die nächstfolgende Delegiertenversammlung weiter zu leiten. Falls die Mehrheit der Delegiertenversammlung zustimmt, dürfen neu aufgenommene Mitglieder sofort Delegierte für die Versammlung nachnominieren, welche sofort alle Rechte und Pflichten in der Delegiertenversammlung ausüben dürfen. Die Aufnahme der neuen Mitglieder ist der erste Tagesordnungspunkt nach der Eröffnung der Delegiertenversammlung.

3.4 Alle Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in der jeweils von der Delegiertenversammlung festgesetzten Höhe zu bezahlen.  

3.5 Jedes Mitglied ist entsprechend seiner bestellten Delegiertenanzahl gemäß Artikel 5, Absatz 3 zur Entsendung einer Vertretung in der Delegiertenversammlung berechtigt.

3.6 Alle Mitglieder haben die Statuten, die Geschäftsordnungen und alle Beschlüsse des Vereins und seiner Organe zu beachten. Die Delegiertenversammlung ist berechtigt, Mitglieder wegen Nichteinhaltung der Statuten bzw. darauf beruhender Regelungen und Beschlüsse oder wegen grob vereinsschädigenden Verhaltens zu suspendieren oder auszuschließen. Für die Suspendierung oder den Ausschluss eines Mitglieds ist eine 2/3 Mehrheit an Stimmen der Delegiertenversammlung notwendig.

Artikel 4: Organisationsstruktur

Die Organe der IAIP sind:

  1. Die Delegiertenversammlung,
  2. Der Vorstand,
  3. Die Fachgruppen,
  4. Der Beirat,
  5. Das Schiedsgericht.

Artikel 5: Delegiertenversammlung

5.1 Die Delegiertenversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinn des Vereinsgesetzes. Sie findet in regelmäßigen, vom Vorstand festgelegten Intervallen, jedoch mindestens zweimal bei jedem Internationalen Kongress, jedenfalls aber spätestens alle vier Jahre statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand. Sie hat den Versammlungsort, das Datum, die Beginnzeit und die vorläufige Tagesordnung zu beinhalten und ergeht an die zuletzt bekannt gegebene Post- oder E-Mailadresse jedes Mitglieds. Die Einladung muss spätestens zwei Monate vor dem Tag der Delegiertenversammlung versandt werden. Anträge zur Delegiertenversammlung müssen bis spätestens drei Wochen vor dem Tag der nächsten Delegiertenversammlung beim Vorstand einlangen, um in die Tagesordnung aufgenommen zu werden.

5.2 Der Vorstand ist verpflichtet, auf Antrag von zumindest fünf Mitgliedern, jedenfalls aber von einem Zehntel der Mitglieder (sollten dies weniger als fünf Mitglieder sein) eine außerordentliche Delegiertenversammlung einzuberufen. Diese außerordentliche Delegiertenversammlung kann auch mittels elektronischer Post oder anderen Formen mittelbarer Kommunikation abgehalten werden. Die Tagesordnung der außerordentlichen Delegiertenversammlung ist auf jene Gegenstände begrenzt, die im Antrag auf die ao. Versammlung beinhaltet waren. Für die Einladung gelten die Vorschriften von Artikel 5 Absatz 1 sinngemäß.

5.3 Jedes Ausbildungsinstitut hat das Recht auf zwei Delegierte. Regionale Vereinigungen mit zumindest 25, aber nicht mehr als 100 Mitgliedern, dürfen zwei Delegierte bestellen. Für jeweils bis zu 100 weitere Mitglieder darf eine regionale Vereinigung einen weiteren Delegierten ernennen, bis zu einem Maximum von acht  Delegierten.

5.4 Ein/e Delegierte/r kann jeweils nur ein (1) Mitglied repräsentieren. Jede/r Delegierte hat nur eine (1) Stimme. 

5.5 Die Beschlussfähigkeit der Delegiertenversammlung ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtzahl an Delegierten anwesend ist. Im Falle, dass die erforderliche Zahl der Hälfte der Delegierten nicht innerhalb von 30 Minuten nach dem vereinbarten Termin der Delegiertenversammlung erreicht ist, ist die Delegiertenversammlung in ihrer momentanen Zusammensetzung beschlussfähig, wenn dem mindestens 2/3 der Anwesenden zustimmen. Die Regeln dieses Absatzes gelten nicht für außerordentliche Delegiertenversammlungen, die mittels elektronischer Post oder anderen Formen mittelbarer Kommunikation abgehalten werden. 

5.6 Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Davon ausgenommen sind Beschlüsse über die Anberaumung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung.

5.7 Delegierte werden von ihrer jeweiligen Mitgliedsorganisation ausgewählt. Vor jeder Delegiertenversammlung muss dem Generalsekretär eine Liste der Delegierten vorliegen. Die beim Generalsekretär aufliegende Liste ist verbindlich. Mitglieder müssen den Generalsekretär über etwaige Änderungen der Delegiertenliste vor Beginn einer jeden Delegiertenversammlung informieren.  

5.8 Die Delegiertenversammlung

  1. beschließt  die Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Delegiertenversammlung, erhält einen Finanzbericht vom Schatzmeister und Berichte aus den einzelnen Fachgruppen.
  2. bestimmt die Höhe der finanziellen Beiträge (Mitgliedsbeiträge), die von den Mitgliedern verlangt werden.
  3. beschließt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes.
  4. wählt neue Vorstandsmitglieder (Präsident, Vizepräsident, Generalsekretär und Schatzmeister) und enthebt einzelne oder alle Vorstandsmitglieder ihres Amtes.
  5. beschließt Änderungen der Statuten und der Geschäftsordnungen des Vereins.

5.9 Ein Mitglied, das gegenüber der IAIP mit seinen finanziellen Verpflichtungen länger als sechs Monate im Rückstand ist, ist so lange nicht berechtigt, weiterhin in der Delegiertenversammlung vertreten zu sein, bis die finanziellen Verpflichtungen erfüllt wurden.   

Artikel 6: Der Vorstand und seine Aufgaben 

6.1. Der Vorstand ist das „Leitungsorgan“ im Sinn des Vereinsgesetzes. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Aufgaben des Vorstands sind die Geschäftsführung des Vereins,  die Abwicklung aller Angelegenheiten der IAIP zwischen den Kongressen und die Ausführung folgender nachstehender Verpflichtungen, sowie Aufgaben, die sich aus den Beschlüssen der Delegiertenversammlung ergeben. 

6.2 Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, und zwar dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Generalsekretär und dem Schatzmeister. Die Vorstandsmitglieder werden von der Delegiertenversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt, sie bleiben aber jedenfalls bis zu der auf das Ende dieses Zeitraums folgenden Delegiertenversammlung, maximal aber für eine Funktionsdauer von vier Jahren, im Amt. Der Präsident und der Vizepräsident dürfen nicht von demselben Kontinent stammen.    

6.3 Die Aufgaben des Vorstands umfassen:

  1. Vorbereitung und Leitung aller Delegiertenversammlungen
  2. Entgegennahme von Berichten der Vorsitzenden der  Fachgruppen
  3. Berichtslegung an die Delegierten in der Delegiertenversammlung
  4. Prüfung von Ansuchen um Mitgliedschaft und Erteilung entsprechender Empfehlungen an die Mitgliederversammlung.
  5. Prüfung des gegenwärtigen Status eines jeden Mitglieds und Erteilung entsprechender Empfehlungen an die Mitgliederversammlung
  6. Ernennung von Ehrenpräsidenten der IAIP, die Mitglied des Beirats werden,  und deren Abberufung 

6.4 Vakanzen bei den Vorstandsmitgliedern werden vom Vorstand durch Kooptierung selbst nachbesetzt. Die kooptierten Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl bei der nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung im Amt.

Artikel 7: Besondere Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder

7.1 Der Präsident vertritt die IAIP in allen Angelegenheiten nach außen, führt bei allen Treffen des Vorstandes und der Delegiertenversammlung den Vorsitz, führt alle in diesen Statuten beschriebenen Aufgaben aus und führt die Beschlüsse der Delegiertenversammlung durch. Er kann diese Aufgaben an andere Vorstandsmitglieder delegieren, insbesondere an den Vizepräsidenten.

7.2 Der Generalsekretär verwahrt alle Unterlagen der IAIP, verteilt alle Informationen und erhält alle Informationen der Mitglieder. Er bereitet in Abstimmung mit dem Präsidenten die Tagesordnungspunkte für die Vorstands- und Beiratstreffen sowie die Delegiertenversammlung vor. Es ist die Verantwortung des Generalsekretärs, dem Vorstand alle Mitteilungen von Mitgliedern und Externen zu übermitteln. Er ist verantwortlich für die Verteilung von Informationen an die Mitglieder und er ist das offizielle Sprachrohr, durch welches die Mitglieder des Vorstandes untereinander kommunizieren. Alle Nachrichten des Generalsekretärs an die Mitglieder ergehen an die Adresse, unter welcher das jeweilige Mitglied bei der IAIP registriert ist. Eine Nachricht, die ordnungsgemäß an diese Adresse des jeweiligen Mitglieds ergangen ist, gilt als übermittelt.

7.3 Der Schatzmeister ist verantwortlich für alle finanziellen Aufwendungen und Geschäftsvorgänge der IAIP einschließlich der Verwaltung aller Geldbestände, der Zustellung fälliger Rechnungen an Mitglieder und der Annahme von Zahlungen. Der Schatzmeister führt Unterlagen über alle finanziellen Transaktionen und bereitet das Jahresbudget vor. Der Schatzmeister berichtet über alle Gelder, die eingenommen und ausgegeben wurden.

7.4 Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Fall von dessen Verhinderung.

7.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; im Fall der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Der Vorstand ist berechtigt, Beschlüsse auch im Umlaufweg (mittels elektronischer Post oder anderer Formen mittelbarer Kommunikation) zu fassen. Sind bei einer Abstimmung nur zwei Vorstandsmitglieder anwesend bzw. beteiligen sich an einer Abstimmung im Umlaufweg nur zwei Vorstandsmitglieder, können Beschlüsse nur einstimmig gefasst werden.  

Artikel 8: Wahl der Vorstandsmitglieder

8.1 Der Wahlvorgang in der IAIP erfolgt mittels schriftlicher Abstimmung, und diese kann geheim durchgeführt werden, wenn zehn Prozent der anwesenden Delegierten dies wünschen.  

8.2 Der Generalsekretär fordert Nominierungen für die Geschäftsführung von allen Mitgliedern mindestens sechs Monate vor der nächsten regulär angesetzten Delegiertenversammlung ein. Der Generalsekretär informiert alle Mitglieder über die erhaltenen Nominierungen und die nominierenden Mitglieder mindestens zwei Monate vor der Delegiertenversammlung. Zusätzliche Nominierungen können während der Delegiertenversammlung vor Beginn der Wahl eingebracht werden. Alle Nominierungen während der Delegiertenversammlung müssen zumindest zehn Unterstützungsstimmen anderer Delegierter erhalten.

8.3 Die Wahlen erfordern eine absolute Mehrheit. Die Abstimmungen werden wiederholt, bis die gesamte erforderliche Anzahl an geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern mittels Mehrheit ermittelt ist. Sobald eine Person eine absolute Mehrheit erhält, ist sie gewählt.  

8.4 Die Abfolge der Abstimmungen und andere Details des Verfahrens werden vom Präsidenten festgelegt.

8.5 Die neu gewählten Vorstandsmitglieder übernehmen bereits am Ende der Delegiertenversammlung, in der sie gewählt wurden, ihre Ämter, sofern die Delegiertenversammlung nichts anderes beschließt.

Artikel 9: Abberufung

9.1 Auf Antrag der Mehrheit des Vorstandes oder auf Antrag von zehn Prozent der Mitglieder muss eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen werden, mit dem Ziel, ein oder mehrere Vorstandsmitglied(er) der IAIP abzuberufen. Für eine Abberufung ist eine zwei Drittel Mehrheit an Stimmen in der Delegiertenversammlung notwendig.

Artikel 10: Fachgruppen

10.1 Die IAIP bildet Fachgruppen mit Fachgebieten. Die Fachgruppen müssen sich auf Hauptfachgebiete von anerkannten beruflichen Tätigkeiten beziehen. Die Fachgruppen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit. Es gibt derzeit folgende sechs Fachgruppen: 

10.2 Jede Fachgruppe gibt sich ihre eigene Geschäftsordnung. Diese wird der Delegiertenversammlung zur Genehmigung vorgelegt und darf den IAIP-Statuten nicht widersprechen. Die aktuellen Geschäftsordnungen der Fachgruppen sind im Anhang zu den Vereinsstatuten zusammengefasst.  

10.3 Jede Fachgruppe wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter mittels absoluter Mehrheit. Dieser Vorsitzende ist gleichzeitig Mitglied des Beirats und vertritt dort seine Fachgruppe. 

10.4 Jedes Mitglied bestimmt eigenständig, durch welche Personen es in den einzelnen Fachgruppen der IAIP vertreten wird. Diese Vertreter müssen die Zulassungsbestimmungen der Geschäftsordnungen der  jeweiligen Fachgruppe erfüllen.

10.5 Eine neue Fachgruppe kann mittels folgendem Verfahren gebildet werden:

  1. Für die Gründung einer neuen Fachgruppe muss dem Vorstand ein Antrag unterbreitet werden, zusammen mit Befürwortungsschreiben (Unterstützungserklärungen) von Vorsitzenden von zumindest fünf Mitgliedern.
  2. Der Vorstand unterbreitet den Antrag der Delegiertenversammlung, einschließlich einer Empfehlung zur Zustimmung.
  3. Die Delegiertenversammlung muss dem Antrag mit einer zwei Drittel Mehrheit zustimmen.

10.6 Nach Erfordernis und mit Zustimmung des Vorstands kann der Präsident Ad-hoc-Ausschüsse einberufen. Die Dauer eines solchen Ausschusses wird vom Präsidenten in Abstimmung mit dem Vorstand festgelegt. Der Präsident benennt den Vorsitzenden eines jeden Ausschusses, welcher wiederum die Mitglieder des Ausschusses benennt.

Artikel 11: Der Beirat

11.1 Der Beirat besteht aus den Ehrenpräsidenten (Artikel 6 Absatz 3) und den Vorsitzenden aller Fachgruppen. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Im Fall der Verhinderung wird ein Fachgruppenvorsitzender im Beirat durch seinen Stellvertreter vertreten.

11.2 Der Beirat unterstützt den fachlichen Austausch zwischen den einzelnen Fachgruppen und den Mitgliedern. Er hilft bei der Vorbereitung der Internationalen Kongresse und berät den Vorstand in fachlichen Fragen.

11.3 Der Beirat kann der Delegiertenversammlung berichten. Seine Mitglieder können mit beratender Stimme an der Delegiertenversammlung teilnehmen.

11.4 Der Beirat hat sich mit dem Vorstand mindestens einmal während eines Internationalen Kongresses zu beraten.

Artikel 12: Statutenänderungen

12.1 Änderungen der Statuten können von einer zwei Drittel Mehrheit der Stimmen, die im Rahmen einer Delegiertenversammlung oder einer außerordentlichen Delegiertenversammlung erzielt werden, durchgeführt werden.  

12.2 Die Mitglieder sollen über mögliche Vorschläge zu Statutenänderungen so bald als möglich informiert werden. Die abschließende Abstimmung bezüglich einer Änderung der Statuten darf frühestens sechzig Tage nach Bekanntgabe der vorgeschlagenen Änderung durchgeführt werden.   

Artikel 13: Abstimmungsverfahren

13. Alle Anträge müssen eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen an Pro-Stimmen für eine Verabschiedung erhalten, sofern dies in diesen Statuten nicht anders geregelt ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Artikel 14: Das Schiedsgericht

14.1 Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. 

14.2 Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Delegiertenversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder oder im Umlaufweg bei Beteiligung aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

14.3 Der Vorstand ist berechtigt, die Zusammensetzung und die Verfahrensbestimmungen ergänzend in einer Geschäftsordnung zu bestimmen. 

Artikel 15: Auflösung

15.1 Eine freiwillige Auflösung des Vereins ist nur mit einem Beschluss einer 2/3 Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen in der Delegiertenversammlung möglich. Die Delegiertenversammlung beschließt im Fall der Auflösung auch über die Abwicklung des Vereins und das Schicksal des nach einer Begleichung der Passiva verbliebenen Vereinsvermögens.

15.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34ff Bundesabgabenordnung zu verwenden.